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Allgemeine Einkaufs- und Zulieferungsbedingungen der Firma Steiner für Lieferanten und KundenAllgemeine Einkaufs- und Zulieferungsbedingungen der Firma Steiner für Lieferanten
 I. Allgemeines 
Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und der Firma Johannes Steiner GmbH & Co KG sind ausschließlich nachstehende Bedingungen maßgebend. Sollte die Auftragsbestätigung des Lieferanten entgegenstehende Bedingungen enthalten, gelten diese nur dann, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.

II. Vertragsschluss 
Die Aufnahme dieser Bestellung ist sofort schriftlich zu bestätigen. Der Vertrag ist erst nach Eingang der Annahmeerklärung zustandegekommen, wenn diese mit unserer Bestellung übereinstimmt. Das gilt auch, wenn unsererseits trotz der mangelnden Übereinstimmung nicht widersprochen wird. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.

III. Unterlagen 
Von uns eingesandte und überlassene Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstige Unterlagen sind spätestens bei Lieferung unter Anzeige an uns zurückzusenden. Die für uns angefertigten Teile dürfen anderen Firmen weder bemustert noch geliefert werden.

IV. Preise 
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, als fest und verstehen sich einschließlich Verpackung frei unserem Werk.

V. Lieferzeit 
Die von uns im Bestellschreiben genannten Lieferzeiten sind verbindlich. Bei Nichteinhaltung sind wir nicht verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen.

VI. Mitteilungspflicht 
Der mit Ihnen vereinbarte Liefertermin muss eingehalten werden. Sofern Sie irgendwelche Schwierigkeiten in der Fertigung oder Materialbeschaffung voraussehen oder von Ihnen unbeeinflussbare Umstände eintreten, die Sie an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern könnten, müssten Sie uns unverzüglich verständigen.

VII. Lieferung 
Die Lieferung hat billigst per LKW, Bahn oder Post mit zwei Lieferscheinen zu erfolgen. Unkosten die durch falsche und ungenaue Deklaration entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers. Unsere Versandbestimmungen sind genauestens zu beachten. Sämtliche Sendungen reisen auf Rechnung. 
Über- und Unterlieferungen sind gestattet bis max. 5%. Bei Überlieferung außerhalb der genannten Toleranz, behalten wir uns eine Valutierung der Rechnung bzw. Rückgabe der zuviel gelieferten Ware vor.

VIII. Rechnung 
Diese sind in 2-facher Ausfertigung sofort nach Lieferung zuzusenden.

IX. Zahlung 
Die Regulierung der Rechnung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wie folgt: 
Rechnungen vom 01. bis 15. am 31. des laufenden Monats, vom 16. bis 31. am 15. des folgenden Monats mit 3% Skonto, 60 Tage netto.

X. Mängelrügen 
Das Recht der Mängelrügen steht uns bis nach völliger Verwendung der gelieferten Ware bzw. nach vollständiger Bearbeitung, sowie nach Verwendung bei unserem Kunden zu. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand „nicht gesetzliche Mängelrüge“. 
Bearbeitungskosten, die uns durch verspätete Feststellung von Materialmängeln entstehen, sind uns seitens des Verkäufers zu ersetzen. Die Behebung von Mängel sowie Ersatzlieferungen haben ohne jegliche Kosten frei Verwendungsstelle zu erfolgen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Geschäftsverkehr erwachsenden Forderungen ist Wehingen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft und im Wechsel- und Scheckprozess ist das Amtsgericht in Spaichingen bzw. Landgericht in Rottweil.

XII. Deutsches Recht 
Ergänzend gilt deutsches Recht. Soweit durch obige Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die uns zustehenden gesetzlichen Rechte werden durch die vorstehenden Bedingungen nicht ausgeschlossen.

XIII. Sonstiges 
Bei allen Korrespondenzen und Formularen (Lieferschein, Rechnung, Bestätigung) ist unsere Auftrags- sowie Artikelnummer zu verwenden.

XIV. Salvatorische Klausel 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. 
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma Steiner für Kunden  

I. Allgemeines 

1. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Johannes Steiner GmbH & Co KG, im folgenden als Lieferer bezeichnet, ausschließlich maßgebend, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. 
2. Etwaigen Einkaufsvorschriften des Bestellers, die von den Bedingungen des Lieferers und der im übrigen unverändert geltenden gesetzlichen Regelung nach deutschem Recht abweichen, widerspricht hiermit der Lieferer und erkennt sie auch dann nicht an, wenn wegen der Abweichung von seiten des Lieferers kein weiterer Widerspruch erfolgt. 
3. Unsere allgemeinen Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 
4. Ergänzend gilt deutsches Recht. Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen. 

II. Freibleibende Angaben 

Alle Angebote, Preise und sonstige Angaben sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Lieferers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Lieferer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung. 

III. Umfang der Lieferung 

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferers. 
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar sind. 

IV. Preis und Zahlung 

1. Die Preisberechnung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen. 
2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, also ausschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt jeweils die Mehrwertsteuer oder eine vergleichbare Steuer des Landes, in dem die Lieferung oder Leistung umsatzsteuerbar ist, hinzu. 
3. Die Zahlung mit Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Wechseldiskont und –spesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort nach Eingang der Belastung fällig. 
4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Zahlungen 10 Tage nach Lieferung fällig. Der Verzugszinssatz beträgt per annum 10 % über dem Basiszinssatz der EZB. 
5. Die Zurückhaltung von Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. 
6. Angenommene Limitpreise gelten ausschließlich für den betreffenden Auftrag. 
7. Bei vereinbarter Franko-Lieferung wird nur die einfache Fracht bis Empfangsstation vergütet. Mehrkosten für Expreß, Eilfracht oder ähnliches gehen zu Lasten des Bestellers. 

V. Lieferzeit 

1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt werden. Einen Verzögerungsschaden oder einen Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf eines verbindlichen Liefertermines oder einer verbindlichen Lieferfrist nur geltend machen, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder falls das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden. Der Anspruch auf Leistung ist neben dem Schadenersatz statt der Leistung ausgeschlossen. 
2. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Werkstoffe, Gegenstände, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen. 
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Das gleiche gilt bei Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Werkstoffe, soweit diese Verzögerungen nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß und nicht vom Lieferer zu vertreten sind. 
5. Der Besteller kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer Lieferfrist den Lieferer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, falls der Besteller seinerseits alle fälligen vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Der Besteller kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist neben der Lieferung Ersatz des Verzögerungsschadens oder Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder soweit das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt sind. Der Anspruch auf Leistung ist neben dem Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. 
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beliefern. 

VI. Teillieferungen 

Der Lieferer kann Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die mit den IV. Nr. 4 genannten Fristen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so kann der Lieferer die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. 

VII. Gefahrübergang und Entgegennahme 

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. 
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 
3. Ein Recht, die Abnahme des Liefergegenstandes abzulehnen, steht dem Besteller nur dann zu, wenn der Liefergegenstand erhebliche Mängel aufweist.

VIII. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Lieferteilen vor, bis der Besteller seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und sonstigen Geschäftsabschlüssen, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo getilgt hat. 
2. Solange darf der Besteller im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes 
a) die Lieferteile des Lieferers unter Eigentumsvorbehalt veräußern, es sei denn, daß er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat, 
b) die Lieferteile des Lieferers mit anderen Gegenständen verbinden oder vermischen. Hier erwirbt der Lieferer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB, 
c) die Lieferteile des Lieferers be- oder verarbeiten. Diese Be- oder Verarbeitung erfolgt ohne Kosten für den Lieferer in dessen Auftrag. Für den Fall, daß durch die Be- oder Verarbeitung eine neue Sache wesentlich höheren Wertes entsteht, erwirbt der Lieferer Miteigentum hieran zu einem Bruchteil, der dem Wert seiner Lieferung zum Wert der neuen Sache entspricht. 
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand solange weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. 
4. Im Falle von Weiterveräußerungen der Lieferteile des Lieferers, ihrer Verarbeitungserzeugnisse oder Mischung tritt der Besteller unter Beachtung des § 354 a HGB bereits jetzt den Betrag seiner Forderungen gegen die Erwerber an den Lieferer ab, der der noch offenen Rechnungssumme nebst angelaufenen Zinsen und Kosten des Lieferers für dessen Lieferteile entspricht. Die abgetretenen Forderungen darf der Besteller solange selbst einziehen, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den dem Lieferer sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderung gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist der Lieferer insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt. 
5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist nach erfolgtem Rücktritt zur Herausgabe der gelieferten Waren verpflichtet. 

IX. Haftung für Mängel der Lieferung 

1. Der Besteller ist zur unverzüglichen Untersuchung der von uns gelieferten Gegenstände verpflichtet. Zeigt sich ein Mangel, so ist er spätestens innerhalb acht Tage nach Eingang der Sendung am Bestimmungsort uns (nicht unserem Vertreter) gegenüber schriftlich zu beanstanden. Handelt es sich um versteckte Mängel, so ist die Mängelrüge unverzüglich nach Aufdeckung des Mangels zu erheben. Ist Vertragsgegenstand eine Ware, deren Untersuchung längere Zeit in Anspruch nimmt, ist unser Vertragspartner bei gegebenem Anlaß verpflichtet, voraussichtliche Erhebung einer Mängelrüge zu einem Zeitpunkt anzukündigen, zu welchem die Ankündigung nach der Auffassung des redlichen Verkehrs geboten ist. Im übrigen ist in solchen Fällen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rügen. 
2. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: 
a. Mangelhafte Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern. Bei der Wahl der Nachbesserung sind die mangelhaften Teile an den Firmensitz des Lieferers zu versenden. Eine Nachbesserung am Verwendungsort des mangelhaften Teils findet nicht statt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neulieferung ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Feststellung eines Mangels ist dem Lieferer unverzüglich zu melden. Nach Feststellung eines Mangels ist ein Muster zum Nachweis des Mangels an den Lieferer zu übersenden und erst nach Prüfung dieses Musters durch den 
Lieferer kann die Ware zurückgesendet werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 
b. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht Fälle der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB betroffen sind oder Vorsatz vorliegt. 
c. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschmutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebs- und Reinigungsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. 
d. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit zu gewähren. 
e. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf der vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion oder auf dem vom Besteller vorgeschriebenen oder gelieferten Material beruhen. 
f. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nicht. 
g. Für durch seitens des Bestellers oder eines Dritten unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung durch den Lieferer vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel findet keine Gewährleistung statt, ebenso wenn natürlicher Verschleiß oder unsachgemäße Bedienung vorliegt. 
h. Die Gewährleistung ist nicht nach vorstehenden Klauseln eingeschränkt, soweit es sich um garantierte Beschaffenheiten handelt, dem Lieferer oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, eine Haftung für Körper, Gesundheit oder Leben besteht oder hierdurch § 478 Abs. 4 BGB verletzt würde oder soweit vom Lieferer so gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstossen wurde, dass die Erreichung des Vertragsziels gefährdet wäre, wäre die Gewährleistung nach den vorstehenden Klauseln eingeschränkt. 

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt 

Befindet sich der Besteller in einer ungünstigen Vermögenslage und erfährt dies der Lieferer nach Vertragsschluß oder kommt der Besteller nach Vertragsschluß in eine ungünstige Vermögenslage, die den Gegenleistungsanspruch des Lieferers gefährdet, kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Berechnung der bis dahin gemachten Aufwendungen vom Vertrage zurücktreten. 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie für Erbringung aller sonstigen geschuldeten Leistungen im Zuge der Gewährleistung ist Wehingen. 
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 
3. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt dies, soweit der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist. 

XII. Datenspeicherung 

Der Besteller ist damit einverstanden, daß seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten beim Lieferer gespeichert werden.